Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Anspruch auf Pflegeleistungen haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, die zu Hause oder in Pflegeeinrichtungen versorgt werden. Die Geld- und Sachleistungen sind zweckgebunden an die Pflege im ambulanten Bereich, im stationären Bereich besteht eine andere Finanzierungsystematik.

 

Die Zuschüsse der gesetzlichen und privaten Pflegekassen für die notwendige Betreuung und Pflege sowie Pflegehilfsmittel sind begrenzt bzw. gedeckelt. Für Kosten, die auch ohne Pflegebedürftigkeit aufkommen, also insbesondere Wohnen und Essen, kommt die Pflegeversicherung nicht auf.

 

1. Pflegegeld

Pflegebedürftige im häuslichen Bereich erhalten ab Pflegegrad 2 monatliches Pflegegeld, wenn sie von ihren Angehörigen, Freunden oder anderen Privatbetreuern zu Hause gepflegt werden.

 

Information: Beratungsangebot unbedingt wahrnehmen

Pflegegeld-Empfänger haben Anspruch auf zwei kostenlose Beratungsbesuche von geschulten Fachkräften pro Jahr. Dabei kommen Pflegekräfte in die Wohnung der Pflegebedürftigen. Im Rahmen dieser Beratung wird die Versorgungssituation besprochen und auch wertvolle und praktische Tipps, wie die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtert und verbessert werden kann, gegeben. Die Pflegeexperten geben zudem Anregungen für mögliche Wohnraumanpassungen. Denn auch bauliche Veränderungen können die Pflege erleichtern und die Lebensqualität des Pflegebedürftigen oder Demenzkranken erhöhen.

 

Für alle Pflegegeld-Empfänger mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 (vgl. § 37.3 SGB XI, s. Quelle 2) sind diese Beratungsbesuche vorgeschrieben und verpflichtend wahrzunehmen.

 

2. Ambulante Pflegeleistungen (Pflegesachleistung)

Sachleistungen oder Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad monatlich beanspruchen, wenn sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause pflegen und betreuen lassen. Diese Sachleistungen zur Vergütung seiner Dienstleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

 

3. Tages- und Nachtpflege

Auch für die Tagespflege und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 die ambulanten Pflegesachleistungen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.

 

4. Kurzzeitpflege

Nach Klinikaufenthalten kann die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen vorübergehend Entlastung schaffen. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Verhinderungspflege erhöhen sich die jährlichen Zuschüsse für Kurzzeitpflege sogar auf maximal 3.224 Euro für bis zu 56 Tage.

 

5. Verhinderungspflege

Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf maximal 2.412 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr an.

 

6. Stationäre Pflegeleistungen

Werden Pflegebedürftige stationär in einem Altenheim versorgt, so gewährt die Pflegekasse je nach anerkanntem Pflegegrad unterschiedlich hohe Zuschüsse.

 

7. Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft, können Sie bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen alternativ für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgeben (vgl. § 45 b SGB XI, s. Quelle 3).

 

Dies sind z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder Betreuung bei Demenz. Die Voraussetzung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist. Dies sollten Sie als pflegender Angehöriger im Vorfeld überprüfen.

 

8. Kombinationsleistung

Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen können Pflegebedürftige beziehen, wenn sie sowohl von Angehörigen oder Freunden als auch von einem professionellen Pflegedienst bzw. in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung versorgt werden und zu Hause leben.

 

Wenn also bspw. nur 20 Prozent der Pflegesachleistungen des ambulanten Dienstes z. B. für medizinische Behandlungspflege benötigt werden, weil Grundpflege und Haushaltsführung durch Freunde und Angehörige erledigt werden, erhält der Pflegebedürftige noch 80 Prozent Pflegegeld.

 

9. Hilfsmittel

Bei Bedarf und medizinischer Notwendigkeit gewährt die Pflegekasse die Erstattung für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühle sowie weitere im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistete erstattungsfähige Hilfsmittel. Eine Sonderrolle nehmen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ein.

 

10. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gewährt die Pflegekasse monatlich maximal 40 Euro. Dazu gehören Artikel wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Handschuhe, Schutzmasken, Schutzkittel und Bettschutzunterlagen. Anders als bei den klassischen Hilfsmitteln wird kein Rezept benötigt. Es genügt ein Antrag bei der Pflegekasse.

 

11. Hausnotruf

Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich 23 Euro für den laufenden Betrieb. Um das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, legen sich viele ältere Menschen ein mobiles Notrufsystem zu. Im Gegensatz zum klassischen Hausnotruf können sie die mobile Variante nämlich auch außerhalb ihres Wohnbereichs nutzen.

 

12. Zuschüsse für Wohnraumanpassung

Falls die Wohnung des Pflegebedürftigen barrierearm oder barrierefrei umgebaut wird, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung in der Wohnung. Wenn sich der Hilfebedarf, also z. B. der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ändert, gewährt die Kasse diesen Zuschuss u. U. erneut.

 

13. Wohngruppenzuschuss

Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (Höchstförderung pro WG: 10.000 Euro).

 

Zusätzlich können ebenfalls höchstens vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung (Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen.

 

14. Pflegeleistungen durch Angehörige (Pflegekurse)

Übernehmen Angehörige oder ehrenamtliche Pfleger Leistungen in der Betreuung, so haben sie gemäß § 45 SGB XI Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. Die vollständigen Kosten hierfür trägt die Pflegeversicherung.

 

In diesen Kursen werden Grundlagen des Pflegewissens für pflegende Angehörige vermittelt und es besteht die Möglichkeit zum Austausch mit anderen pflegenden Angehörige, was für viele sehr wertvoll ist.